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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18;Rechtssatz
§ 19 Abs 3 E-GovG 2004 sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke soll nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290 Blg 23. GP, 6) "zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments" dienen. Es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist. Dass die (korrekte) Anbringung der Bildmarke ein Gültigkeitserfordernis der Erledigung sein soll, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat der VwGH im Anschluss an die Entscheidung vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, auch bereits ausgesprochen, dass es etwa ausreicht, wenn sich die Bildmarke zwar nicht am Ende, aber auf der ersten Seite des Erkenntnisses findet und dabei - anders als das veröffentlichte Original - nicht in Farbe, sondern in schwarz-weiß gehalten ist (vgl VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017).Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke soll nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290 Blg 23. GP, 6) "zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments" dienen. Es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist. Dass die (korrekte) Anbringung der Bildmarke ein Gültigkeitserfordernis der Erledigung sein soll, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat der VwGH im Anschluss an die Entscheidung vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, auch bereits ausgesprochen, dass es etwa ausreicht, wenn sich die Bildmarke zwar nicht am Ende, aber auf der ersten Seite des Erkenntnisses findet und dabei - anders als das veröffentlichte Original - nicht in Farbe, sondern in schwarz-weiß gehalten ist vergleiche VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030068.L02Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018