RS Vwgh 2016/1/27 Ra 2015/03/0068

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18;
E-GovG 2004 §19 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 19 Abs 3 E-GovG 2004 sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke soll nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290 Blg 23. GP, 6) "zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments" dienen. Es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist. Dass die (korrekte) Anbringung der Bildmarke ein Gültigkeitserfordernis der Erledigung sein soll, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat der VwGH im Anschluss an die Entscheidung vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, auch bereits ausgesprochen, dass es etwa ausreicht, wenn sich die Bildmarke zwar nicht am Ende, aber auf der ersten Seite des Erkenntnisses findet und dabei - anders als das veröffentlichte Original - nicht in Farbe, sondern in schwarz-weiß gehalten ist (vgl VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017).Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke soll nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 290 Blg 23. GP, 6) "zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments" dienen. Es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist. Dass die (korrekte) Anbringung der Bildmarke ein Gültigkeitserfordernis der Erledigung sein soll, wird damit nicht zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat der VwGH im Anschluss an die Entscheidung vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, auch bereits ausgesprochen, dass es etwa ausreicht, wenn sich die Bildmarke zwar nicht am Ende, aber auf der ersten Seite des Erkenntnisses findet und dabei - anders als das veröffentlichte Original - nicht in Farbe, sondern in schwarz-weiß gehalten ist vergleiche VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030068.L02

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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