RS Vwgh 2016/1/27 Ra 2015/03/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18;
E-GovG 2004 §19 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die mit der Revision vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses - insoweit vergleichbar mit jenem Fall, der mit hg E vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, entschieden worden ist - endet mit dem Hinweis, das elektronische Original des Dokuments sei amtssigniert; eine Bildmarke des LVwG im Sinne des § 19 Abs 3 E-GovG 2004 findet sich daneben allerdings nicht. Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Erledigung absolut nichtig wäre. Das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das verwaltungsgerichtliche Verfahrensrecht enthalten einen weitreichenden Fehlerkalkül, wonach Enunziationen einer Behörde oder eines Gerichtes, die als normative Akte intendiert sind, nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern als absolut nichtig anzusehen sind. Die aus dem AVG abzuleitende Grenze zwischen gültiger und ungültiger Erledigung gilt wegen des Verweises des VwGVG 2014 auf das AVG auch für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Als Leitlinie für die Bestimmung, welche Mängel eine Erledigung absolut nichtig machen, gilt dabei, dass es sich um Fehler handeln muss, die entsprechend den gesetzgeberischen Wertungen schwerer wiegen als jene, welche die Anfechtung einer Erledigung und deren Aufhebung ermöglichen.Die mit der Revision vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses - insoweit vergleichbar mit jenem Fall, der mit hg E vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, entschieden worden ist - endet mit dem Hinweis, das elektronische Original des Dokuments sei amtssigniert; eine Bildmarke des LVwG im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004 findet sich daneben allerdings nicht. Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Erledigung absolut nichtig wäre. Das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und das verwaltungsgerichtliche Verfahrensrecht enthalten einen weitreichenden Fehlerkalkül, wonach Enunziationen einer Behörde oder eines Gerichtes, die als normative Akte intendiert sind, nur bei besonders schwerwiegenden Fehlern als absolut nichtig anzusehen sind. Die aus dem AVG abzuleitende Grenze zwischen gültiger und ungültiger Erledigung gilt wegen des Verweises des VwGVG 2014 auf das AVG auch für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Als Leitlinie für die Bestimmung, welche Mängel eine Erledigung absolut nichtig machen, gilt dabei, dass es sich um Fehler handeln muss, die entsprechend den gesetzgeberischen Wertungen schwerer wiegen als jene, welche die Anfechtung einer Erledigung und deren Aufhebung ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030068.L01

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten