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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die im Anwendungsbereich des NÖ MSG 2010 gewährten Leistungen ist die Frage der Ersatzpflicht nach dessen §§ 25 ff zu beurteilen; dies erhellt - e contrario - auch aus der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 5 NÖ MSG 2010, wonach Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung nur insoweit dem NÖ SHG 2000 unterliegen, als die diesbezüglichen Leistungen vor dem Inkrafttreten des NÖ MSG 2010 gewährt wurden.Für die im Anwendungsbereich des NÖ MSG 2010 gewährten Leistungen ist die Frage der Ersatzpflicht nach dessen Paragraphen 25, ff zu beurteilen; dies erhellt - e contrario - auch aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 5, NÖ MSG 2010, wonach Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung nur insoweit dem NÖ SHG 2000 unterliegen, als die diesbezüglichen Leistungen vor dem Inkrafttreten des NÖ MSG 2010 gewährt wurden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100052.L01Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018