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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100003.L06Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017