Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Die revisionswerbende Partei bringt vor, durch die vorgenommene Projektänderung komme es zu einer Ausweitung der Rodungsfläche. Selbst bei Zugrundelegung des Revisionsvorbringens kann somit nicht gesagt werden, eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Servitutsberechtigten an der zur Rodung beantragten Waldfläche - sei "von vornherein ausgeschlossen" (vgl. E 23. November 2009, 2008/05/0111).Die revisionswerbende Partei bringt vor, durch die vorgenommene Projektänderung komme es zu einer Ausweitung der Rodungsfläche. Selbst bei Zugrundelegung des Revisionsvorbringens kann somit nicht gesagt werden, eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Servitutsberechtigten an der zur Rodung beantragten Waldfläche - sei "von vornherein ausgeschlossen" vergleiche E 23. November 2009, 2008/05/0111).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100003.L05Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017