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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit sich die Zulassungsausführungen gegen die mangelnde Einräumung von Parteiengehör zu der Annahme einer Projektänderung und gegen das Unterbleiben einer Verhandlung vor dem VwG wenden, wird dabei die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret ausgeführt (vgl. B 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039; B 11. August 2015, Ra 2015/10/0077).Soweit sich die Zulassungsausführungen gegen die mangelnde Einräumung von Parteiengehör zu der Annahme einer Projektänderung und gegen das Unterbleiben einer Verhandlung vor dem VwG wenden, wird dabei die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret ausgeführt vergleiche B 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039; B 11. August 2015, Ra 2015/10/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100003.L04Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017