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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art132 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/10/0077 B 11. August 2015 RS 1Stammrechtssatz
Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG 2014 durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; das VwG ist befugt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG 2014 durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; das VwG ist befugt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014100003.L03Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017