Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Rechtssatz
Zwar ist der Abgabenbehörde zuzustimmen, wonach die bloße Bezeichnung der Vergleichssumme als "Abfertigung" für die Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht genügt, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht (vgl. insoweit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1986, 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986). Jedoch lässt alleine die Formulierung im Vergleich, wonach mit diesem sämtliche Forderungen und Ansprüche bereinigt und verglichen seien, einen solchen Rückschluss nicht zu, wenn der Dienstnehmer nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses neben einer Reihe weiterer Ansprüche auch einen die Vergleichssumme betragsmäßig übersteigenden Abfertigungsanspruch im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagsweise geltend gemacht hat.Zwar ist der Abgabenbehörde zuzustimmen, wonach die bloße Bezeichnung der Vergleichssumme als "Abfertigung" für die Inanspruchnahme der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 nicht genügt, wenn dies nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht vergleiche insoweit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1986, 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986). Jedoch lässt alleine die Formulierung im Vergleich, wonach mit diesem sämtliche Forderungen und Ansprüche bereinigt und verglichen seien, einen solchen Rückschluss nicht zu, wenn der Dienstnehmer nach einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses neben einer Reihe weiterer Ansprüche auch einen die Vergleichssumme betragsmäßig übersteigenden Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagsweise geltend gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130001.X02Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016