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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Rechtssatz
Aus § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche Abfertigung auch dann nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern ist, wenn ein solcher Bezug von einem Vergleich umfasst ist. Dies setzt voraus, dass erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995, 92/15/0104, VwSlg 7021 F/1995).Aus Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche Abfertigung auch dann nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 zu versteuern ist, wenn ein solcher Bezug von einem Vergleich umfasst ist. Dies setzt voraus, dass erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995, 92/15/0104, VwSlg 7021 F/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130001.X01Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016