TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/3 92/16/0136

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/06 Verkehrsteuern;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967;
KfzStG;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des G in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. Juni 1992, GZ. 119-6/92, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für den Beschwerdeführer wurde am 23. Jänner 1990 von der Bundespolizeidirektion Villach ein Kraftfahrzeug der Type "Chrysler Voyager 3 L" zum Verkehr zugelassen.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1992 forderte das Finanzamt Villach für den Steuerzeitraum Jänner 1990 bis September 1990 und Oktober 1990 bis September 1991 Kraftfahrzeugsteuer in der Höhe von S 5.670,-- nach und begründete dies damit, daß das Fahrzeug zwar zunächst als "Kleinbus" zugelassen worden sei, es sich aber um einen Kombinationskraftwagen handle. Die Zulassungsbehörde habe den Zulassungsschein berichtigt. Für den in Rede stehenden Kombinationskraftwagen (Hubraum 2972 cm3) sei eine Jahressteuer von S 5.400,-- (monatlich S 450,--) und nicht S 2.160,-- (monatlich S 180,--) zu entrichten. Die steuerliche Anerkennung als "Kleinbus" beziehe sich auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges (Umsatzsteuer) und auf die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen (Einkommensteuer) und habe keinen Einfluß auf die Kraftfahrzeugsteuer.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß im Bereich des Kraftfahrgesetzes eine Rechtslücke vorliege. Es sei davon auszugehen, daß sowohl nach dem Umsatzsteuer- als auch dem Einkommensteuergesetz der gegenständliche Wagen als "Kleinbus" eingestuft werde. Wenn nun das Kraftfahrgesetz diese Typisierung nicht kenne, sei dem Rechtsgeber diesbezüglich eine fehlende Typisierung vorzuwerfen. Faktum sei, daß ein und derselbe Wagen steuermäßig in zwei Typisierungen unterteilt werde. Betreffend den Import, den Vorsteuerabzug und die Investitionsbegünstigung bei der Einkommensteuer werde das Kraftfahrzeug als "Kleinbus" anerkannt. Zur Wahrung der Rechtssicherheit wäre es daher dringend notwendig, das Kraftfahrzeug bei der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auch als "Kleinbus" anzusehen. Die Zulassung als Kombinationskraftwagen habe keinen Einfluß auf die Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Wenn das Finanzamt davon ausgehe, daß die Typisierung "Kleinbus" nicht bekannt sei, so hätte das Kraftfahrzeug als Omnibus in der Kategorie 1500 bis 3500 kg eingestuft werden können, zumal das Erfordernis, daß mehr als sechs Personen geführt werden könnten, mit dem Kraftfahrzeug erfüllt werde. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei nicht an das Kraftfahrgesetz gebunden, sodaß die Umänderung der Zulassung auf "Kombinationskraftwagen" für das Finanzamt von keiner Bedeutung gewesen sei.

Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß das Kraftfahrzeugsteuergesetz keine Begriffsbestimmung für die verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen kenne und daher auf die besonderen, das Kraftfahrwesen regelnden Rechtsvorschriften zurückzugreifen sei. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und somit auch für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ein Kombinationskraftwagen. Im übrigen werde von der Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 20 BAO Abstand genommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob für das Kraftfahrzeug der Type "Chrysler Voyager 3 L" der Steuersatz für Kombinationskraftwagen oder - da "Kleinbusse" im § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) nicht angeführt sind für Omnibusse (§ 5 Abs. 3 KfzStG) - anzuwenden ist.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält keine Begriffsbestimmung für die verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 2 Z. 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist ein Kombinationskraftwagen ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Gemäß § 2 Z. 7 leg. cit. ist ein Omnibus ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist, und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Der Typengenehmigungsbescheid des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. Mai 1988 weist den Chrysler Voyager 3 L als Kombinationskraftwagen zur wahlweisen Beförderung von 7 Personen einschließlich Lenker oder 2 Personen einschließlich Lenker und Güter aus.

Da der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, daß für den Bereich der Kfz-Steuer mangels eigener Begriffsbestimmungen auf die besonderen, das Kraftfahrwesen regelnden, Rechtsvorschriften zurückzugreifen ist (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1964, Zl. 100/64, und vom 1. März 1967, Zl. 926/66), unterliegt damit das streitverfangene Kraftfahrzeug vom Beginn des Monats der Zulassung an dem Steuersatz für Kombinationskraftwagen. Daß im Zulassungsschein entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 lit. c KFG 1967 zunächst (später jedoch berichtigt) nicht die zutreffende im § 3 KFG 1967 angeführte Untergruppe eingetragen worden ist, vermag daran ebensowenig zu ändern, wie eine differenzierte Behandlung nach dem Umsatzsteuer- und Einkommensteuergesetz.

Der Beschwerdeführer kann auch nichts daraus gewinnen, wenn er mit dem Argument der Ungleichbehandlung vorbringt, daß in anderen Fällen für "Kleinbusse" der geringere Jahressteuersatz zum Tragen gekommen sei; eine Rechtswidrigkeit des von ihm angefochtenen Bescheides hat er damit nicht aufgezeigt.

Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160136.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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