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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen führen zu einem Zufluss (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 19 Tz 26, Stichwort "Vorauszahlungen", mwN). Hat der Abgabepflichtige also Vorauszahlungen erhalten (wie etwa von ihm geltend gemacht betreffend die Rückfahrt vom Flughafen schon anlässlich der Hinfahrt), so erweist es sich als rechtsrichtig, diese Vorauszahlung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung zu verbuchen. Dass insoweit dann am Tag der Erbringung der Leistung (Rückfahrt) keine Losung aufscheint, ist ebenso zutreffend und kann sohin weder eine Mangelhaftigkeit der Buchführung belegen noch eine Schätzungsberechtigung auslösen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen führen zu einem Zufluss vergleiche Jakom/Baldauf EStG, 2015, Paragraph 19, Tz 26, Stichwort "Vorauszahlungen", mwN). Hat der Abgabepflichtige also Vorauszahlungen erhalten (wie etwa von ihm geltend gemacht betreffend die Rückfahrt vom Flughafen schon anlässlich der Hinfahrt), so erweist es sich als rechtsrichtig, diese Vorauszahlung bereits zum Zeitpunkt der Zahlung zu verbuchen. Dass insoweit dann am Tag der Erbringung der Leistung (Rückfahrt) keine Losung aufscheint, ist ebenso zutreffend und kann sohin weder eine Mangelhaftigkeit der Buchführung belegen noch eine Schätzungsberechtigung auslösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2012130068.X01Im RIS seit
03.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016