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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit den in der Revision angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. neben dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0031, hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom 27. September 2012, 2012/16/0132, und das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2008/15/0265).Mit den in der Revision angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG vergleiche neben dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0031, hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom 27. September 2012, 2012/16/0132, und das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2008/15/0265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015160040.J02Im RIS seit
31.03.2016Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016