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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Wiener Landesgesetzgeber hat sehr wohl mit der Bestattung von Leichen auf Privatgrundstücken gerechnet (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085). Angesichts des Umstands, dass das Wr LeichenbestattungsG 2004 weder Abstandsregelungen enthält noch Mindestgrundstücksgrößen fordert, zeigt die Revision mit ihrer Frage, ob die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte in Form eines Mausoleums zur Bestattung von 9 Leichen im Wohngebiet Wiens in unmittelbarer Nähe zu Nachbargrundstücken den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten iSd § 25 Abs. 5 Wr LeichenbestattungsG 2004 verletze, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dem Wr LeichenbestattungsG 2004 zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass nicht schon aus dem bloßen Umstand der Lage an der Grundstücksgrenze ein Verstoß gegen die guten Sitten oder den öffentlichen Anstand folgt. Die Revision ist von der unrichtigen Vorstellung geleitet, dass der Behörde bei der Handhabung der Untersagungsermächtigung nach § 25 Abs. 5 Wr LeichenbestattungsG 2004 ein Ermessensspielraum zukäme oder ein Ausgleich mit Anrainerinteressen herbeizuführen wäre; für die Annahme einer solchen Befugnis gibt das Wr LeichenbestattungsG 2004 keinerlei Anhaltspunkte. Dass den Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt ist, hat der VwGH bereits klargestellt (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085).Der Wiener Landesgesetzgeber hat sehr wohl mit der Bestattung von Leichen auf Privatgrundstücken gerechnet (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085). Angesichts des Umstands, dass das Wr LeichenbestattungsG 2004 weder Abstandsregelungen enthält noch Mindestgrundstücksgrößen fordert, zeigt die Revision mit ihrer Frage, ob die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte in Form eines Mausoleums zur Bestattung von 9 Leichen im Wohngebiet Wiens in unmittelbarer Nähe zu Nachbargrundstücken den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten iSd Paragraph 25, Absatz 5, Wr LeichenbestattungsG 2004 verletze, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dem Wr LeichenbestattungsG 2004 zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass nicht schon aus dem bloßen Umstand der Lage an der Grundstücksgrenze ein Verstoß gegen die guten Sitten oder den öffentlichen Anstand folgt. Die Revision ist von der unrichtigen Vorstellung geleitet, dass der Behörde bei der Handhabung der Untersagungsermächtigung nach Paragraph 25, Absatz 5, Wr LeichenbestattungsG 2004 ein Ermessensspielraum zukäme oder ein Ausgleich mit Anrainerinteressen herbeizuführen wäre; für die Annahme einer solchen Befugnis gibt das Wr LeichenbestattungsG 2004 keinerlei Anhaltspunkte. Dass den Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt ist, hat der VwGH bereits klargestellt (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110001.L03Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016