RS Vwgh 2016/1/28 Ra 2016/11/0001

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art133 Abs4;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §20 Abs6;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Wiener Landesgesetzgeber hat sehr wohl mit der Bestattung von Leichen auf Privatgrundstücken gerechnet (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085). Angesichts des Umstands, dass das Wr LeichenbestattungsG 2004 weder Abstandsregelungen enthält noch Mindestgrundstücksgrößen fordert, zeigt die Revision mit ihrer Frage, ob die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte in Form eines Mausoleums zur Bestattung von 9 Leichen im Wohngebiet Wiens in unmittelbarer Nähe zu Nachbargrundstücken den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten iSd § 25 Abs. 5 Wr LeichenbestattungsG 2004 verletze, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dem Wr LeichenbestattungsG 2004 zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass nicht schon aus dem bloßen Umstand der Lage an der Grundstücksgrenze ein Verstoß gegen die guten Sitten oder den öffentlichen Anstand folgt. Die Revision ist von der unrichtigen Vorstellung geleitet, dass der Behörde bei der Handhabung der Untersagungsermächtigung nach § 25 Abs. 5 Wr LeichenbestattungsG 2004 ein Ermessensspielraum zukäme oder ein Ausgleich mit Anrainerinteressen herbeizuführen wäre; für die Annahme einer solchen Befugnis gibt das Wr LeichenbestattungsG 2004 keinerlei Anhaltspunkte. Dass den Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt ist, hat der VwGH bereits klargestellt (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085).Der Wiener Landesgesetzgeber hat sehr wohl mit der Bestattung von Leichen auf Privatgrundstücken gerechnet (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085). Angesichts des Umstands, dass das Wr LeichenbestattungsG 2004 weder Abstandsregelungen enthält noch Mindestgrundstücksgrößen fordert, zeigt die Revision mit ihrer Frage, ob die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte in Form eines Mausoleums zur Bestattung von 9 Leichen im Wohngebiet Wiens in unmittelbarer Nähe zu Nachbargrundstücken den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten iSd Paragraph 25, Absatz 5, Wr LeichenbestattungsG 2004 verletze, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil dem Wr LeichenbestattungsG 2004 zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass nicht schon aus dem bloßen Umstand der Lage an der Grundstücksgrenze ein Verstoß gegen die guten Sitten oder den öffentlichen Anstand folgt. Die Revision ist von der unrichtigen Vorstellung geleitet, dass der Behörde bei der Handhabung der Untersagungsermächtigung nach Paragraph 25, Absatz 5, Wr LeichenbestattungsG 2004 ein Ermessensspielraum zukäme oder ein Ausgleich mit Anrainerinteressen herbeizuführen wäre; für die Annahme einer solchen Befugnis gibt das Wr LeichenbestattungsG 2004 keinerlei Anhaltspunkte. Dass den Nachbarn keine Parteistellung eingeräumt ist, hat der VwGH bereits klargestellt (Hinweis E vom 11. November 2015, Ra 2015/11/0085).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110001.L03

Im RIS seit

09.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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