RS Vwgh 2016/1/28 Ra 2016/11/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24 Abs4;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §24a Abs1;
LeichenbestattungsG Wr 2004 §25 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0085 E 11. November 2015 RS 4

Stammrechtssatz

In den Vorschriften des Wr LeichenbestattungsG 2004 ist weder ein Rechtsanspruch der Nachbarn iSd. § 8 AVG vorgesehen, noch ist - anders als bei der Errichtung von Krematorien (vgl. § 24 Abs. 4 Wr LeichenbestattungsG 2004) - vorgesehen, dass bestimmte Umstände in Bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind. Die Revision übersieht, dass als Ausprägung des Kumulationsprinzips die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte ohnehin ein von der Wr BauO erfasstes Vorhaben darstellt (vgl. § 60 Abs. 1 leg. cit. und schon das E vom 7. Juni 1979, 2705/78), die ihrerseits subjektivöffentliche Rechte von Nachbarn umschreibt. Berücksichtigt man zudem, dass gemäß § 24a Abs. 1 WrLeichenbestattungsG 2004 eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Gruft errichtet werden darf, gibt es keinen Anlass, § 25 Abs. 5 Wr LeichenbestattungsG 2004, der die Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bei Bestehen von gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten vorsieht, als eine Bestimmung zu qualifizieren, die den Nachbarn ein rechtliches Interesses iSd. § 8 AVG zumisst.In den Vorschriften des Wr LeichenbestattungsG 2004 ist weder ein Rechtsanspruch der Nachbarn iSd. Paragraph 8, AVG vorgesehen, noch ist - anders als bei der Errichtung von Krematorien vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, Wr LeichenbestattungsG 2004) - vorgesehen, dass bestimmte Umstände in Bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind. Die Revision übersieht, dass als Ausprägung des Kumulationsprinzips die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte ohnehin ein von der Wr BauO erfasstes Vorhaben darstellt vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, leg. cit. und schon das E vom 7. Juni 1979, 2705/78), die ihrerseits subjektivöffentliche Rechte von Nachbarn umschreibt. Berücksichtigt man zudem, dass gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, WrLeichenbestattungsG 2004 eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Gruft errichtet werden darf, gibt es keinen Anlass, Paragraph 25, Absatz 5, Wr LeichenbestattungsG 2004, der die Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bei Bestehen von gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten vorsieht, als eine Bestimmung zu qualifizieren, die den Nachbarn ein rechtliches Interesses iSd. Paragraph 8, AVG zumisst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110001.L02

Im RIS seit

09.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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