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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau WienNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/11/0085 E 11. November 2015 RS 4Stammrechtssatz
In den Vorschriften des Wr LeichenbestattungsG 2004 ist weder ein Rechtsanspruch der Nachbarn iSd. § 8 AVG vorgesehen, noch ist - anders als bei der Errichtung von Krematorien (vgl. § 24 Abs. 4 Wr LeichenbestattungsG 2004) - vorgesehen, dass bestimmte Umstände in Bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind. Die Revision übersieht, dass als Ausprägung des Kumulationsprinzips die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte ohnehin ein von der Wr BauO erfasstes Vorhaben darstellt (vgl. § 60 Abs. 1 leg. cit. und schon das E vom 7. Juni 1979, 2705/78), die ihrerseits subjektivöffentliche Rechte von Nachbarn umschreibt. Berücksichtigt man zudem, dass gemäß § 24a Abs. 1 WrLeichenbestattungsG 2004 eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Gruft errichtet werden darf, gibt es keinen Anlass, § 25 Abs. 5 Wr LeichenbestattungsG 2004, der die Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bei Bestehen von gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten vorsieht, als eine Bestimmung zu qualifizieren, die den Nachbarn ein rechtliches Interesses iSd. § 8 AVG zumisst.In den Vorschriften des Wr LeichenbestattungsG 2004 ist weder ein Rechtsanspruch der Nachbarn iSd. Paragraph 8, AVG vorgesehen, noch ist - anders als bei der Errichtung von Krematorien vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, Wr LeichenbestattungsG 2004) - vorgesehen, dass bestimmte Umstände in Bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind. Die Revision übersieht, dass als Ausprägung des Kumulationsprinzips die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte ohnehin ein von der Wr BauO erfasstes Vorhaben darstellt vergleiche Paragraph 60, Absatz eins, leg. cit. und schon das E vom 7. Juni 1979, 2705/78), die ihrerseits subjektivöffentliche Rechte von Nachbarn umschreibt. Berücksichtigt man zudem, dass gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, WrLeichenbestattungsG 2004 eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen nur als gemauerte Gruft errichtet werden darf, gibt es keinen Anlass, Paragraph 25, Absatz 5, Wr LeichenbestattungsG 2004, der die Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bei Bestehen von gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten vorsieht, als eine Bestimmung zu qualifizieren, die den Nachbarn ein rechtliches Interesses iSd. Paragraph 8, AVG zumisst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110001.L02Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016