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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus § 32 VwGVG 2014, in dem sich keine dem § 22 VwGVG 2014 für Beschwerden oder dem § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG 2014 für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden. Ein noch nicht erledigter Wiederaufnahmeantrag steht daher einer - auf einer (im ersten Rechtsgang erfolgten) rechtskräftigen Abweisung eines Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz aufbauenden - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (Hinweis B 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041).Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus Paragraph 32, VwGVG 2014, in dem sich keine dem Paragraph 22, VwGVG 2014 für Beschwerden oder dem Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden. Ein noch nicht erledigter Wiederaufnahmeantrag steht daher einer - auf einer (im ersten Rechtsgang erfolgten) rechtskräftigen Abweisung eines Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz aufbauenden - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt (Hinweis B 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210232.L01Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018