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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art4 Abs2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/21/0231Rechtssatz
Mit dem am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen FNG-AnpassungsG 2014 wurde (ua) § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 novelliert und der erste Absatz des § 35 AsylG 2005 dahingehend ergänzt, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Abs. 5" den maßgeblichen Antrag stellen "können", weshalb insgesamt an der Relevanz der nunmehr in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann. Dass damit ein Verständnis in dem Sinn, dass auch bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, nicht mehr in Betracht kommt, lässt sich überdies den ErläutRV zu den Änderungen bzw. Ergänzungen des § 35 AsylG 2005 durch das FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 17f) entnehmen. Einerseits sieht die RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere der Eltern) in ihrem Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vor. Andererseits lassen die zitierten ErläutRV aber eine restriktive Tendenz, was den zu erfassenden Personenkreis anlangt, der nicht über das von der RL 2003/86/EG geforderte Maß hinausgehen soll, erkennen. Das steht einer erweiternden Auslegung - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, entgegen.Mit dem am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen FNG-AnpassungsG 2014 wurde (ua) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 novelliert und der erste Absatz des Paragraph 35, AsylG 2005 dahingehend ergänzt, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen "können", weshalb insgesamt an der Relevanz der nunmehr in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann. Dass damit ein Verständnis in dem Sinn, dass auch bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, nicht mehr in Betracht kommt, lässt sich überdies den ErläutRV zu den Änderungen bzw. Ergänzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 durch das FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17f) entnehmen. Einerseits sieht die RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere der Eltern) in ihrem Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vor. Andererseits lassen die zitierten ErläutRV aber eine restriktive Tendenz, was den zu erfassenden Personenkreis anlangt, der nicht über das von der RL 2003/86/EG geforderte Maß hinausgehen soll, erkennen. Das steht einer erweiternden Auslegung - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, entgegen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210230.L04Im RIS seit
02.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018