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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §1 Z6 idF 2003/I/101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/21/0231Rechtssatz
Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis eines Terminus zwingt nicht in jedem Fall dazu, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen (Hinweis E 17. November 2011, 2010/21/0494). In sinngemäßer Übertragung der im E VS 23. Jänner 2003, 2001/01/0429, angestellten Überlegungen, wonach es im (bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen) Asylerstreckungsverfahren von Kindern auf die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt (und nicht im Entscheidungszeitpunkt) ankommen muss - was dann im Übrigen auch in der mit der AsylG-Novelle 2003 in § 1 Z 6 des seinerzeitigen AsylG 1997 erstmals geschaffenen und im Wesentlichen in § 2 Abs. 1 Z 22 des nunmehrigen AsylG 2005 übernommenen Definition des Familienangehörigen Niederschlag gefunden hat -, ließe sich daher die Ansicht vertreten, es müsse im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch in Bezug auf Eltern als Antragsteller die Minderjährigkeit ihres Kindes im Antragszeitpunkt ausreichen. Eine solche Sichtweise ist am Boden der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr möglich. Mit dem genannten Gesetz wurde dem § 35 AslyG 2005 nämlich ein fünfter Absatz angefügt, der wie folgt lautet: "(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis eines Terminus zwingt nicht in jedem Fall dazu, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen (Hinweis E 17. November 2011, 2010/21/0494). In sinngemäßer Übertragung der im E VS 23. Jänner 2003, 2001/01/0429, angestellten Überlegungen, wonach es im (bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen) Asylerstreckungsverfahren von Kindern auf die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt (und nicht im Entscheidungszeitpunkt) ankommen muss - was dann im Übrigen auch in der mit der AsylG-Novelle 2003 in Paragraph eins, Ziffer 6, des seinerzeitigen AsylG 1997 erstmals geschaffenen und im Wesentlichen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des nunmehrigen AsylG 2005 übernommenen Definition des Familienangehörigen Niederschlag gefunden hat -, ließe sich daher die Ansicht vertreten, es müsse im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch in Bezug auf Eltern als Antragsteller die Minderjährigkeit ihres Kindes im Antragszeitpunkt ausreichen. Eine solche Sichtweise ist am Boden der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr möglich. Mit dem genannten Gesetz wurde dem Paragraph 35, AslyG 2005 nämlich ein fünfter Absatz angefügt, der wie folgt lautet: "(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210230.L03Im RIS seit
02.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018