RS Vwgh 2016/1/28 Ra 2015/21/0199

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §55;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Falle eines ausgeprägten privaten Interesses an einem Weiterverbleib in Österreich können allenfalls auch nur schwache familiäre Bindungen ins Gewicht fallen; ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten. Vor diesem Hintergrund kommt es hier allenfalls auch darauf an, ob die Behauptungen des Fremden zu einer Lebensgemeinschaft und einem daraus entspringenden Kind zutreffen. Dieses Vorbringen durfte das VwG nicht allein im Hinblick auf den (späten) Zeitpunkt seiner Erstattung sowie im Hinblick darauf, dass es mit verschiedenen ZMR-Auskünften nicht in Einklang zu bringen sei, für unglaubwürdig erachten. Eine Einvernahme des Fremden ist geboten, zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wobei ein Eindruck von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gewonnen werden kann (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).Im Falle eines ausgeprägten privaten Interesses an einem Weiterverbleib in Österreich können allenfalls auch nur schwache familiäre Bindungen ins Gewicht fallen; ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten. Vor diesem Hintergrund kommt es hier allenfalls auch darauf an, ob die Behauptungen des Fremden zu einer Lebensgemeinschaft und einem daraus entspringenden Kind zutreffen. Dieses Vorbringen durfte das VwG nicht allein im Hinblick auf den (späten) Zeitpunkt seiner Erstattung sowie im Hinblick darauf, dass es mit verschiedenen ZMR-Auskünften nicht in Einklang zu bringen sei, für unglaubwürdig erachten. Eine Einvernahme des Fremden ist geboten, zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wobei ein Eindruck von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit gewonnen werden kann vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210199.L03

Im RIS seit

02.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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