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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Wird ein LVwG in Angelegenheiten tätig, die in die Vollziehung des Bundes fallen, trifft die Kostenersatzpflicht den Bund. Entscheidet ein LVwG über eine Beschwerde gegen die Vollziehung eines Festnahmeauftrages (hier: § 39 FrPolG 2005), wird es in einer Angelegenheit der Bundesvollziehung tätig. Die iSd § 2 F-VG 1948 wesentliche Vollziehungskompetenz liegt somit beim Bund. Als ersatzpflichtiger Beteiligter iSd § 76 Abs. 2 AVG für Barauslagen (Sachverständigen- und Dolmetschgebühren) kommt aber nur ein von dem bereits gemäß § 76 Abs. 5 AVG (subsidiär) ersatzpflichtigen Rechtsträger (hier also vom Bund) verschiedener Rechtsträger in Betracht. Auf Grund der hier bestehenden Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz nach Ansicht des VwG - nach Bejahung der in § 76 Abs. 2 AVG dafür normierten materiellen Voraussetzungen - aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, der subsidiär (gemäß § 76 Abs. 5 AVG) die Kosten zu tragen hat, erweist sich die vom VwG ausgesprochene, auf § 76 Abs. 2 AVG gestützte Pflicht des Bundes zum Kostenersatz an das "Land Wien" schon grundsätzlich als verfehlt (Hinweis E 13. Juni 2005, 2005/04/0048).Wird ein LVwG in Angelegenheiten tätig, die in die Vollziehung des Bundes fallen, trifft die Kostenersatzpflicht den Bund. Entscheidet ein LVwG über eine Beschwerde gegen die Vollziehung eines Festnahmeauftrages (hier: Paragraph 39, FrPolG 2005), wird es in einer Angelegenheit der Bundesvollziehung tätig. Die iSd Paragraph 2, F-VG 1948 wesentliche Vollziehungskompetenz liegt somit beim Bund. Als ersatzpflichtiger Beteiligter iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG für Barauslagen (Sachverständigen- und Dolmetschgebühren) kommt aber nur ein von dem bereits gemäß Paragraph 76, Absatz 5, AVG (subsidiär) ersatzpflichtigen Rechtsträger (hier also vom Bund) verschiedener Rechtsträger in Betracht. Auf Grund der hier bestehenden Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz nach Ansicht des VwG - nach Bejahung der in Paragraph 76, Absatz 2, AVG dafür normierten materiellen Voraussetzungen - aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, der subsidiär (gemäß Paragraph 76, Absatz 5, AVG) die Kosten zu tragen hat, erweist sich die vom VwG ausgesprochene, auf Paragraph 76, Absatz 2, AVG gestützte Pflicht des Bundes zum Kostenersatz an das "Land Wien" schon grundsätzlich als verfehlt (Hinweis E 13. Juni 2005, 2005/04/0048).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210114.L03Im RIS seit
02.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018