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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Aufhebung der Zulassung stellt keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers dar, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0005 und E vom 24. Jänner 2012, 2012/11/0007). Eine wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 56 KFG 1967 ist mithin nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 1 lit. a KFG 1967.Die Aufhebung der Zulassung stellt keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers dar, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme im Interesse u.a. der Verkehrssicherheit (Hinweis E vom 27. September 2007, 2006/11/0005 und E vom 24. Jänner 2012, 2012/11/0007). Eine wiederholte Nichtbefolgung einer Aufforderung nach Paragraph 56, KFG 1967 ist mithin nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für die Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110105.L02Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016