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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §76;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0154 Ra 2015/07/0155 Ra 2015/07/0156 Ra 2015/07/0161 Ra 2015/07/0158 Ra 2015/07/0159 Ra 2015/07/0157Rechtssatz
Das AWG 2002 enthält keine Regelungen zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes. Somit lässt sich dem Gesetz auch nicht die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Deponieaufsichtsorganes entnehmen (vgl. E 20. November 2007, 2007/11/0157; B 17. Juni 2014, 2012/04/0161). Der Gesetzgeber hat dem Deponieaufsichtsorgan keine bestimmten Verfahrensrechte im Verfahren der Enthebung von seiner Funktion eingeräumt. Der Gesetzgeber normiert einen "Entgeltanspruch" des Deponieaufsichtsorganes nur insoweit, als gemäß § 49 Abs. 6 AWG 2002 "die Kosten der Bauaufsicht" vom Inhaber der Deponie zu tragen sind. Diese stellen Barauslagen iSd § 76 AVG dar, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist (vgl. Erläuterungen RV 178, XXI. GP zur Bestimmung des § 30e AWG 1990). Im Fall des Deponieaufsichtsorganes existieren keine an die Organfunktion geknüpften wirtschaftlichen Vorteile im öffentlichen Recht. Dem Deponieaufsichtsorgan steht lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertragsverhältnis zu. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des VwGH (vgl. B 27. Juni 1995, 94/07/0102) weder in der Stammfassung des AWG 2002 (BGBl. I Nr. 102/2002) noch in den zwischenzeitlich beschlossenen Novellen dieses Gesetzes eine legistische Änderung der Rechtsstellung des Deponieaufsichtsorganes vorgenommen.Das AWG 2002 enthält keine Regelungen zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes. Somit lässt sich dem Gesetz auch nicht die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Deponieaufsichtsorganes entnehmen vergleiche E 20. November 2007, 2007/11/0157; B 17. Juni 2014, 2012/04/0161). Der Gesetzgeber hat dem Deponieaufsichtsorgan keine bestimmten Verfahrensrechte im Verfahren der Enthebung von seiner Funktion eingeräumt. Der Gesetzgeber normiert einen "Entgeltanspruch" des Deponieaufsichtsorganes nur insoweit, als gemäß Paragraph 49, Absatz 6, AWG 2002 "die Kosten der Bauaufsicht" vom Inhaber der Deponie zu tragen sind. Diese stellen Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG dar, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist vergleiche Erläuterungen Regierungsvorlage 178, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zur Bestimmung des Paragraph 30 e, AWG 1990). Im Fall des Deponieaufsichtsorganes existieren keine an die Organfunktion geknüpften wirtschaftlichen Vorteile im öffentlichen Recht. Dem Deponieaufsichtsorgan steht lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertragsverhältnis zu. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Rechtsprechung des VwGH vergleiche B 27. Juni 1995, 94/07/0102) weder in der Stammfassung des AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,) noch in den zwischenzeitlich beschlossenen Novellen dieses Gesetzes eine legistische Änderung der Rechtsstellung des Deponieaufsichtsorganes vorgenommen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070153.L03Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016