Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §49 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/07/0154 Ra 2015/07/0155 Ra 2015/07/0156 Ra 2015/07/0161 Ra 2015/07/0158 Ra 2015/07/0159 Ra 2015/07/0157Rechtssatz
§ 49 AWG 2002 ist weitgehend ident mit § 120 WRG 1959, der dem Beschluss des VwGH vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, betreffend die Enthebung von der Betrauung mit der wasserrechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Deponie, zugrunde lag. Der VwGH hielt darin fest, dass § 120 WRG 1959 Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits enthält, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde schweigt. Das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan ist kein solches des öffentlichen, sondern eines des privaten Rechtes. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 oder § 138 Abs. 3 WRG 1959 ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat. Die Regeln des Privatrechts bestimmen auch den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber. Das Verhältnis der Behörde zum Aufsichtsorgan ist nach privatem Recht auch im Zusammenhang mit der Frage einer Berechtigung der Behörde zu beurteilen, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer hat die von ihrer Funktion enthobene Person im Rechtsweg zu verfolgen. Subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen Bestellungsakt nicht eingeräumt (vgl. B 27. Juni 1995, 94/07/0137). Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes nach § 63 Abs. 3 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002. Der Umstand, dass die Abberufung (ebenso wie die Bestellung) des Deponieaufsichtsorganes mit Bescheid zu erfolgen hat, stellt keinen Unterschied zu der dem hg. Beschluss 94/07/0102 im Zusammenhang mit § 120 WRG 1959 zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage dar und bedeutet nicht, dass der zum Deponieaufsichtsorgan bestellten Person mit dem Bestellungsakt subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt wurden.Paragraph 49, AWG 2002 ist weitgehend ident mit Paragraph 120, WRG 1959, der dem Beschluss des VwGH vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, betreffend die Enthebung von der Betrauung mit der wasserrechtlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Deponie, zugrunde lag. Der VwGH hielt darin fest, dass Paragraph 120, WRG 1959 Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits enthält, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde schweigt. Das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan ist kein solches des öffentlichen, sondern eines des privaten Rechtes. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, oder Paragraph 138, Absatz 3, WRG 1959 ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat. Die Regeln des Privatrechts bestimmen auch den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber. Das Verhältnis der Behörde zum Aufsichtsorgan ist nach privatem Recht auch im Zusammenhang mit der Frage einer Berechtigung der Behörde zu beurteilen, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer hat die von ihrer Funktion enthobene Person im Rechtsweg zu verfolgen. Subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen Bestellungsakt nicht eingeräumt vergleiche B 27. Juni 1995, 94/07/0137). Diese Grundsätze gelten auch für die Frage der Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes nach Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 AWG 2002. Der Umstand, dass die Abberufung (ebenso wie die Bestellung) des Deponieaufsichtsorganes mit Bescheid zu erfolgen hat, stellt keinen Unterschied zu der dem hg. Beschluss 94/07/0102 im Zusammenhang mit Paragraph 120, WRG 1959 zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage dar und bedeutet nicht, dass der zum Deponieaufsichtsorgan bestellten Person mit dem Bestellungsakt subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt wurden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070153.L01Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016