Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Hinweis des VwG, wonach gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den VwGH unmittelbar bei diesem einzubringen sind, erfolgte in einem Verfahren über die Revision einer anderen Verfahrenspartei und bezog sich ausdrücklich auf Schriftsätze im dortigen Revisionsverfahren. Es überschreitet nicht das einem beruflichen Parteienvertreter zumutbare Maß an Sorgfalt, die Rolle der von ihm vertretenen Partei (als mitbeteiligte Partei) im Revisionsverfahren einer anderen Partei von ihrer Rolle als Revisionswerberin und damit zwischen der Einbringungsstelle von (allfälligen) Schriftsätzen als mitbeteiligte Partei und der Einbringungsstelle einer eigenen Revision als Revisionswerberin zu unterscheiden. Die Rechtsmittelbelehrung im damals angefochtenen Erkenntnis, die in Übereinstimmung mit der eindeutigen Rechtslage nach § 25a Abs. 5 VwGG ausdrücklich die Notwendigkeit der Einbringung der Revision beim VwGH nannte, blieb unbeachtet. Ein minderer Grad des Versehens liegt unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall nicht vor.Der Hinweis des VwG, wonach gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den VwGH unmittelbar bei diesem einzubringen sind, erfolgte in einem Verfahren über die Revision einer anderen Verfahrenspartei und bezog sich ausdrücklich auf Schriftsätze im dortigen Revisionsverfahren. Es überschreitet nicht das einem beruflichen Parteienvertreter zumutbare Maß an Sorgfalt, die Rolle der von ihm vertretenen Partei (als mitbeteiligte Partei) im Revisionsverfahren einer anderen Partei von ihrer Rolle als Revisionswerberin und damit zwischen der Einbringungsstelle von (allfälligen) Schriftsätzen als mitbeteiligte Partei und der Einbringungsstelle einer eigenen Revision als Revisionswerberin zu unterscheiden. Die Rechtsmittelbelehrung im damals angefochtenen Erkenntnis, die in Übereinstimmung mit der eindeutigen Rechtslage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ausdrücklich die Notwendigkeit der Einbringung der Revision beim VwGH nannte, blieb unbeachtet. Ein minderer Grad des Versehens liegt unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070151.L02Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016