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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, erscheint eine Erlöschenserklärung gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 - unter den dort normierten Voraussetzungen (so ist ua dem Berechtigten eine Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes zu bestimmen) - denkbar, ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes iSd § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden (vgl. E 11. November 1980, 0978/80). Dies gilt auch für den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959.In jenen Fällen, in denen der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, erscheint eine Erlöschenserklärung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 - unter den dort normierten Voraussetzungen (so ist ua dem Berechtigten eine Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes zu bestimmen) - denkbar, ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden vergleiche E 11. November 1980, 0978/80). Dies gilt auch für den Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070146.L04Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016