Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17;Rechtssatz
Um festzustellen, ob eine mitgliedstaatliche Regelung die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art 51 GRC betrifft, ist zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann. Insbesondere sind die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen (vgl. E 29. Oktober 2014, 2013/01/0022). Anwendung finden die unionsrechtlichen Grundrechte etwa in den Bereichen der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere Verordnungen), aber auch bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (vgl. E 19. September 2013, 2013/15/0207). Die - in ihren ersten beiden Sätzen seit der Wiederverlautbarung des WRG 1959 mit BGBl. Nr. 215/1959 unverändert gebliebene - Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 bezweckt - ebenso wie der Bewilligungstatbestand des § 10 WRG 1959 - nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts. Weder die genannten gesetzlichen Regelungen noch die hier erfolgte Ausweisung des dem Schutz einer konkreten Wasserversorgungsanlage dienenden Schutzgebietes gemäß § 34 WRG 1959 stellen das Ergebnis einer aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt dar. Dass nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bereits ausgewiesene Schutzgebiete gegebenenfalls auch in ein Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß § 59b WRG 1959 aufzunehmen sind und § 30d WRG 1959 ua Bestimmungen über Ziele für Gebiete mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 WRG 1959 enthält, ändert daran nichts.Um festzustellen, ob eine mitgliedstaatliche Regelung die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51, GRC betrifft, ist zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann. Insbesondere sind die Grundrechte der GRC im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen vergleiche E 29. Oktober 2014, 2013/01/0022). Anwendung finden die unionsrechtlichen Grundrechte etwa in den Bereichen der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere Verordnungen), aber auch bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte vergleiche E 19. September 2013, 2013/15/0207). Die - in ihren ersten beiden Sätzen seit der Wiederverlautbarung des WRG 1959 mit Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, unverändert gebliebene - Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bezweckt - ebenso wie der Bewilligungstatbestand des Paragraph 10, WRG 1959 - nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts. Weder die genannten gesetzlichen Regelungen noch die hier erfolgte Ausweisung des dem Schutz einer konkreten Wasserversorgungsanlage dienenden Schutzgebietes gemäß Paragraph 34, WRG 1959 stellen das Ergebnis einer aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt dar. Dass nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 bereits ausgewiesene Schutzgebiete gegebenenfalls auch in ein Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Paragraph 59 b, WRG 1959 aufzunehmen sind und Paragraph 30 d, WRG 1959 ua Bestimmungen über Ziele für Gebiete mit Wasserentnahmen gemäß Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, WRG 1959 enthält, ändert daran nichts.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070146.L02Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016