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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3;Rechtssatz
Beim Straftatbestand des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 (ebenfalls § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) handelt es sich - gleich wie beim Tatbestand des Lagerns - um ein Begehungsdelikt. Dies ergibt sich einerseits aus der Struktur der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, welche keinerlei Hinweise enthält, die den Schluss nahelegen, dass es sich beim Sammeln von Abfällen um ein Unterlassungsdelikt handelt, während das Lagern von Abfällen ein Begehungsdelikt darstellt. Bereits aufgrund der Vergleichbarkeit der Tatbestände des Sammelns und des Lagerns ist daher auch beim Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 von einem Begehungsdelikt auszugehen.Beim Straftatbestand des Sammelns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 (ebenfalls Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) handelt es sich - gleich wie beim Tatbestand des Lagerns - um ein Begehungsdelikt. Dies ergibt sich einerseits aus der Struktur der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, welche keinerlei Hinweise enthält, die den Schluss nahelegen, dass es sich beim Sammeln von Abfällen um ein Unterlassungsdelikt handelt, während das Lagern von Abfällen ein Begehungsdelikt darstellt. Bereits aufgrund der Vergleichbarkeit der Tatbestände des Sammelns und des Lagerns ist daher auch beim Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 von einem Begehungsdelikt auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070140.L05Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018