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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §15 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0129 E 24. Juli 2014 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren und ist somit von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatortes (§ 27 Abs. 1 VStG) auszugehen.Der Verwaltungsstraftatbestand des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ist als Begehungsdelikt zu qualifizieren und ist somit von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatortes (Paragraph 27, Absatz eins, VStG) auszugehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070140.L04Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018