RS Vwgh 2016/1/28 Ra 2015/07/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der VwGH hat zu § 38 AVG und die dort vorgesehene Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens (bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage) die Ansicht vertreten, dass es ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt, an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG fehlt; die Erlassung eines Aussetzungsbescheides ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich (vgl. E 19. Februar 1992, 91/12/0255). Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Widerstreitverfahrens war eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens nicht mehr möglich; der Aussetzungsantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Das VwG hätte somit die Beschwerde abzuweisen und damit die bescheidmäßig erfolgte Zurückweisung des Unterbrechungsantrags durch die vor ihm belangte Behörde bestätigen müssen. Die ersatzlose Behebung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 erweist sich daher als rechtswidrig. Der Aussetzungsantrag bezog sich nur auf die Aussetzung des UVP-Verfahrens bis zur Entscheidung über den Widerstreit ("für die Dauer des anhängigen Widerstreitverfahrens"). Ein Verständnis dahingehend, dass der Unterbrechungsantrag auch für den Fall eines rechtswidrigerweise dennoch fortgesetzten UVP-Bewilligungsverfahrens Geltung hätte und die Unterbrechung dieses Verfahrens auch für einen Zeitraum nach dem Ende des Widerstreits bezweckte, ginge über seinen klar abgegrenzten Inhalt hinaus.Der VwGH hat zu Paragraph 38, AVG und die dort vorgesehene Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens (bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage) die Ansicht vertreten, dass es ab dem Zeitpunkt, in dem eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über eine Vorfrage vorliegt, an einer Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 38, AVG fehlt; die Erlassung eines Aussetzungsbescheides ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich vergleiche E 19. Februar 1992, 91/12/0255). Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Widerstreitverfahrens war eine Aussetzung des UVP-Bewilligungsverfahrens nicht mehr möglich; der Aussetzungsantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Das VwG hätte somit die Beschwerde abzuweisen und damit die bescheidmäßig erfolgte Zurückweisung des Unterbrechungsantrags durch die vor ihm belangte Behörde bestätigen müssen. Die ersatzlose Behebung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 erweist sich daher als rechtswidrig. Der Aussetzungsantrag bezog sich nur auf die Aussetzung des UVP-Verfahrens bis zur Entscheidung über den Widerstreit ("für die Dauer des anhängigen Widerstreitverfahrens"). Ein Verständnis dahingehend, dass der Unterbrechungsantrag auch für den Fall eines rechtswidrigerweise dennoch fortgesetzten UVP-Bewilligungsverfahrens Geltung hätte und die Unterbrechung dieses Verfahrens auch für einen Zeitraum nach dem Ende des Widerstreits bezweckte, ginge über seinen klar abgegrenzten Inhalt hinaus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070070.L02

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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