RS Vwgh 2016/1/28 2013/11/0198

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (Hinweis E vom 24. Juni 2015, 2012/10/0184).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X03

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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