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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (Hinweis E vom 24. Juni 2015, 2012/10/0184).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X03Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016