RS Vwgh 2016/1/28 2013/11/0198

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Rechtssatz

Die Behörde wies den Antrag des Bfs auf Feststellung der Gültigkeit der Genehmigung der Nachhollaufbahn zum Offiziersanwärter des Milizstandes bis 1997 wegen Unzulässigkeit zurück. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache. Allerdings zeigt der Bf ein rechtliches Interesse an der Feststellung des (hier gegebenen) Rechtsverhältnisses nicht auf. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das mögliche Gültigkeitsende der Genehmigung (1997), hinsichtlich derer der Bf den Feststellungsantrag im März 2013 gestellt hat, längst verstrichen. Die Behörde hat zutreffend erkannt, dass keine Feststellung zur Frage ergehen darf, wessen Verschulden das Verstreichenlassen der Frist gewesen sei. Motive oder Gründe für das Unterbleiben sind keinesfalls feststellungsfähig (Hinweis E vom 10. September 2009, 2008/12/0217).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X02

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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