RS Vwgh 2016/1/28 2013/11/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. März 1990, 88/12/0103, vom 26. November 2008, 2008/08/0189, und vom 22. Dezember 2010, 2009/08/0277).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013110198.X01

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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