Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslEG 2001 §2 Abs2;Rechtssatz
Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde der Wehrpflichtige "aus militärischen Rücksichten" von Amts wegen mit Ablauf des 9. April 2013 von der Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit und es wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf des 9. April 2013 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen gelte. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch, dass einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die rechtzeitige Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte aufschiebende Wirkung (§ 64 Abs. 1 AVG), weil diese mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht (gemäß § 64 Abs. 2 AVG) aberkannt worden war. Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 6. Juni 2013, zugestellt am 12. Juni 2013) den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze, somit auch hinsichtlich des Termines 9. April 2013, bestätigt hat, wurde damit eine rückwirkende Befreiung / Entlassung verfügt, wofür aber keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde der Wehrpflichtige "aus militärischen Rücksichten" von Amts wegen mit Ablauf des 9. April 2013 von der Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit und es wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf des 9. April 2013 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen gelte. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch, dass einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die rechtzeitige Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte aufschiebende Wirkung (Paragraph 64, Absatz eins, AVG), weil diese mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht (gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG) aberkannt worden war. Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 6. Juni 2013, zugestellt am 12. Juni 2013) den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze, somit auch hinsichtlich des Termines 9. April 2013, bestätigt hat, wurde damit eine rückwirkende Befreiung / Entlassung verfügt, wofür aber keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013110167.X02Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016