RS Vwgh 2016/1/28 2013/11/0167

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AuslEG 2001 §2 Abs2;
AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WehrG 2001 §26 Abs1 Z1;
WehrG 2001 §28 Abs4;
  1. AuslEG 2001 § 2 heute
  2. AuslEG 2001 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  3. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2008
  4. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  6. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  7. AuslEG 2001 § 2 gültig von 01.07.2001 bis 30.11.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde der Wehrpflichtige "aus militärischen Rücksichten" von Amts wegen mit Ablauf des 9. April 2013 von der Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit und es wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf des 9. April 2013 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen gelte. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch, dass einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die rechtzeitige Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte aufschiebende Wirkung (§ 64 Abs. 1 AVG), weil diese mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht (gemäß § 64 Abs. 2 AVG) aberkannt worden war. Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 6. Juni 2013, zugestellt am 12. Juni 2013) den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze, somit auch hinsichtlich des Termines 9. April 2013, bestätigt hat, wurde damit eine rückwirkende Befreiung / Entlassung verfügt, wofür aber keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.Mit erstinstanzlichem Bescheid wurde der Wehrpflichtige "aus militärischen Rücksichten" von Amts wegen mit Ablauf des 9. April 2013 von der Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes befreit und es wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf des 9. April 2013 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen gelte. Der Bescheid enthält keinen Ausspruch, dass einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Die rechtzeitige Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte aufschiebende Wirkung (Paragraph 64, Absatz eins, AVG), weil diese mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht (gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG) aberkannt worden war. Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 6. Juni 2013, zugestellt am 12. Juni 2013) den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze, somit auch hinsichtlich des Termines 9. April 2013, bestätigt hat, wurde damit eine rückwirkende Befreiung / Entlassung verfügt, wofür aber keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013110167.X02

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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