Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 5Stammrechtssatz
Präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung eine notwendige Grundlage bildet und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Eine Vorfrage liegt also dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidungen der anderen Behörde ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070288.X02Im RIS seit
03.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016