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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Gemeindeaufsichtsbehörden zählen gegenüber Organen der Gemeinde, soweit diese im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, nicht zu den sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden. Daher sind Gemeindeaufsichtsbehörden nicht befugt, rechtskräftige Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen wurden, in unmittelbarer Anwendung des § 68 AVG aufzuheben oder als nichtig zu erklären. Diese Möglichkeit haben nur die Gemeindeorgane selbst. Nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz (BGdAG 1967) kann aber eine Aufsichtsbehörde einen rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde entweder gemäß § 7 BGdAG 1967 oder gemäß § 8 BGdAG 1967, in dem Umfang, in welchem darin auf das AVG verwiesen wird (§ 68 Abs. 3 und 4 AVG), aufheben.Gemeindeaufsichtsbehörden zählen gegenüber Organen der Gemeinde, soweit diese im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, nicht zu den sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden. Daher sind Gemeindeaufsichtsbehörden nicht befugt, rechtskräftige Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen wurden, in unmittelbarer Anwendung des Paragraph 68, AVG aufzuheben oder als nichtig zu erklären. Diese Möglichkeit haben nur die Gemeindeorgane selbst. Nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz (BGdAG 1967) kann aber eine Aufsichtsbehörde einen rechtskräftigen Bescheid der Gemeinde entweder gemäß Paragraph 7, BGdAG 1967 oder gemäß Paragraph 8, BGdAG 1967, in dem Umfang, in welchem darin auf das AVG verwiesen wird (Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG), aufheben.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070288.X01Im RIS seit
03.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016