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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53a Abs1;Rechtssatz
Bei den vom Sachverständigen in seiner Honorarnote verzeichneten Positionen "Literaturrecherche", "Eruierung allgemeiner fischereiwirtschaftlicher Parameter für den Untersuchungsabschnitt", "Zusammenfassung von bewertungsrelevanten, aber in übermittelten Unterlagen fehlenden Informationen", "Anforderung von relevanten Zusatzinformationen telefonisch und schriftlich; Erstellung einer Grobstruktur für das Gutachten", "Literaturstudium der übermittelten Informationen; Beginn Gutachtenerstellung" sowie "Erstellung Gutachten" - "Erstellung Grobkonzept Gutachten"; "Erstellung Gutachten - Nachforderung von Detailinformationen"; "Erstellung Gutachten - Literaturrecherche" handelt es sich um jeweils ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeiten, die mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG 1975 zu honorieren sind.Bei den vom Sachverständigen in seiner Honorarnote verzeichneten Positionen "Literaturrecherche", "Eruierung allgemeiner fischereiwirtschaftlicher Parameter für den Untersuchungsabschnitt", "Zusammenfassung von bewertungsrelevanten, aber in übermittelten Unterlagen fehlenden Informationen", "Anforderung von relevanten Zusatzinformationen telefonisch und schriftlich; Erstellung einer Grobstruktur für das Gutachten", "Literaturstudium der übermittelten Informationen; Beginn Gutachtenerstellung" sowie "Erstellung Gutachten" - "Erstellung Grobkonzept Gutachten"; "Erstellung Gutachten - Nachforderung von Detailinformationen"; "Erstellung Gutachten - Literaturrecherche" handelt es sich um jeweils ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeiten, die mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG 1975 zu honorieren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070134.X12Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016