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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53a Abs1;Rechtssatz
Soweit in der Position "Erstellung Gutachten 33 Stunden a EUR 139,70" 3,5 Stunden für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens enthalten sind, gebühren dem Sachverständigen hiefür lediglich Kosten gemäß § 31 Z 3 GebAG 1975 bzw. allenfalls für das Aussenden (des Gutachtens) eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG 1975, nicht jedoch der für die Erstellung des Gutachtens erkennbar gemäß § 34 Abs. 1 GebAG 1975 verzeichnete Stundensatz. Insofern sind die dem Sachverständigen zugesprochenen Kosten überhöht und kann deren Ersatz der Bfin nicht in diesem Umfang auferlegt werden.Soweit in der Position "Erstellung Gutachten 33 Stunden a EUR 139,70" 3,5 Stunden für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens enthalten sind, gebühren dem Sachverständigen hiefür lediglich Kosten gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG 1975 bzw. allenfalls für das Aussenden (des Gutachtens) eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG 1975, nicht jedoch der für die Erstellung des Gutachtens erkennbar gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG 1975 verzeichnete Stundensatz. Insofern sind die dem Sachverständigen zugesprochenen Kosten überhöht und kann deren Ersatz der Bfin nicht in diesem Umfang auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070134.X10Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016