Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Zu den vom Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung umfassten erforderlichen Amtshandlungen zählen auch jene, die zur Ermittlung behaupteter nachteiliger Folgen für Fischwässer, möglicher Schutzmaßnahmen zu deren Verhinderung sowie eines Anspruchs auf Entschädigung, wenn sich die Schutzmaßnahmen nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen lassen, notwendig sind. Die Wasserrechtsbehörde hat aus Anlass eines Bewilligungsantrages bei entsprechenden Einwendungen von Fischereiberechtigten den Anspruch auf Entschädigung ohne entsprechenden Antrag des Fischereiberechtigten zu prüfen und zu bestimmen, weshalb die in diesem Zusammenhang erforderlichen Amtshandlungen durch den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung veranlasst werden. Weder die Einwendung nachteiliger Folgen für die Fischwässer und der Vorschlag konkreter Maßnahmen zu deren Verhinderung, noch ein Antrag auf Zuspruch eines konkreten Entschädigungsbetrages im Wege eines Nachtragsbescheids vermögen daran etwas zu ändern. Die insofern den verfahrenseinleitenden Antrag (auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) stellende Beschwerdeführerin hat somit gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG grundsätzlich für die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach § 117 Abs. 1 WRG erforderlichen Barauslagen aufzukommen.Zu den vom Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung umfassten erforderlichen Amtshandlungen zählen auch jene, die zur Ermittlung behaupteter nachteiliger Folgen für Fischwässer, möglicher Schutzmaßnahmen zu deren Verhinderung sowie eines Anspruchs auf Entschädigung, wenn sich die Schutzmaßnahmen nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen lassen, notwendig sind. Die Wasserrechtsbehörde hat aus Anlass eines Bewilligungsantrages bei entsprechenden Einwendungen von Fischereiberechtigten den Anspruch auf Entschädigung ohne entsprechenden Antrag des Fischereiberechtigten zu prüfen und zu bestimmen, weshalb die in diesem Zusammenhang erforderlichen Amtshandlungen durch den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung veranlasst werden. Weder die Einwendung nachteiliger Folgen für die Fischwässer und der Vorschlag konkreter Maßnahmen zu deren Verhinderung, noch ein Antrag auf Zuspruch eines konkreten Entschädigungsbetrages im Wege eines Nachtragsbescheids vermögen daran etwas zu ändern. Die insofern den verfahrenseinleitenden Antrag (auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) stellende Beschwerdeführerin hat somit gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG grundsätzlich für die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG erforderlichen Barauslagen aufzukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070134.X03Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016