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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Lassen sich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen, ist der Fischereiberechtigte auf eine Entschädigung beschränkt. Hat der Fischereiberechtigte konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, denen nicht Rechnung getragen werden kann, hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob eine Entschädigung zusteht, ohne dass es noch eines besonderen Entschädigungsantrages des Fischereiberechtigten bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070134.X02Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016