Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Die von der belangten Behörde verspätet eingebrachte Gegenschrift hindert die Zuerkennung des Aufwandersatzes nicht, weil deren Berücksichtigung kein Hindernis entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach § 36 Abs. 1 VwGG für die Erstattung einer Gegenschrift gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist (E 20. März 2003, 99/06/0010).Die von der belangten Behörde verspätet eingebrachte Gegenschrift hindert die Zuerkennung des Aufwandersatzes nicht, weil deren Berücksichtigung kein Hindernis entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG für die Erstattung einer Gegenschrift gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist (E 20. März 2003, 99/06/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070087.X03Im RIS seit
10.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016