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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §82 Abs5 idF 1999/I/155;Rechtssatz
Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können (vgl. E 25. Juli 2013, 2013/07/0040). Beitragsrückstände eines Mitglieds können den Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 allein nicht erfüllen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt hingegen einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs. 5 WRG 1959 dar. Für die Annahme einer solchen Zahlungsunwilligkeit ist wesentlich, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht (vgl. E 26. April 2012, 2011/07/0145).Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können vergleiche E 25. Juli 2013, 2013/07/0040). Beitragsrückstände eines Mitglieds können den Ausschlusstatbestand des Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 allein nicht erfüllen. Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt hingegen einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 dar. Für die Annahme einer solchen Zahlungsunwilligkeit ist wesentlich, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht vergleiche E 26. April 2012, 2011/07/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070087.X02Im RIS seit
10.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016