Index
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll SteiermarkNorm
AWG 2002 §10;Rechtssatz
Zur Auslegung des Anlagenbegriffes in § 10 Abs. 1 AWG 2002 kann nicht uneingeschränkt und für jeden Fall der gewerbliche Betriebsanlagenbegriff (und so auch nicht der Begriff der Gesamtanlage des § 356e Abs. 1 GewO 1994) herangezogen werden. Zeigt der Inhalt der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide jedoch eindeutig, dass es sich bei mehreren Betrieben nicht um eine einheitliche Anlage iSd § 10 Abs. 1 AWG 2002 handelt, so sind diese Betriebe keine gemeinsame Anlage und kann ein Abfallwirtschaftskonzept für diese unter einem - trotz der räumlichen Nähe - nicht erstellt werden.Zur Auslegung des Anlagenbegriffes in Paragraph 10, Absatz eins, AWG 2002 kann nicht uneingeschränkt und für jeden Fall der gewerbliche Betriebsanlagenbegriff (und so auch nicht der Begriff der Gesamtanlage des Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994) herangezogen werden. Zeigt der Inhalt der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide jedoch eindeutig, dass es sich bei mehreren Betrieben nicht um eine einheitliche Anlage iSd Paragraph 10, Absatz eins, AWG 2002 handelt, so sind diese Betriebe keine gemeinsame Anlage und kann ein Abfallwirtschaftskonzept für diese unter einem - trotz der räumlichen Nähe - nicht erstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070002.X02Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018