RS Vwgh 2016/1/28 2013/07/0002

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Zur Auslegung des Anlagenbegriffes in § 10 Abs. 1 AWG 2002 kann nicht uneingeschränkt und für jeden Fall der gewerbliche Betriebsanlagenbegriff (und so auch nicht der Begriff der Gesamtanlage des § 356e Abs. 1 GewO 1994) herangezogen werden. Zeigt der Inhalt der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide jedoch eindeutig, dass es sich bei mehreren Betrieben nicht um eine einheitliche Anlage iSd § 10 Abs. 1 AWG 2002 handelt, so sind diese Betriebe keine gemeinsame Anlage und kann ein Abfallwirtschaftskonzept für diese unter einem - trotz der räumlichen Nähe - nicht erstellt werden.Zur Auslegung des Anlagenbegriffes in Paragraph 10, Absatz eins, AWG 2002 kann nicht uneingeschränkt und für jeden Fall der gewerbliche Betriebsanlagenbegriff (und so auch nicht der Begriff der Gesamtanlage des Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994) herangezogen werden. Zeigt der Inhalt der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide jedoch eindeutig, dass es sich bei mehreren Betrieben nicht um eine einheitliche Anlage iSd Paragraph 10, Absatz eins, AWG 2002 handelt, so sind diese Betriebe keine gemeinsame Anlage und kann ein Abfallwirtschaftskonzept für diese unter einem - trotz der räumlichen Nähe - nicht erstellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070002.X02

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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