RS Vwgh 2016/1/28 2013/07/0002

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Bei der Entbindung von der Andienungspflicht müssen die in § 6 Abs. 3 Stmk AWG 2004 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies bedeutet, dass Andienungspflichtige, welche nicht private Haushalte sind und gemäß § 10 AWG 2002 verpflichtet sind, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, ein solches der Gemeinde vorzulegen haben. Als weitere Voraussetzung müssen entweder von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können.Bei der Entbindung von der Andienungspflicht müssen die in Paragraph 6, Absatz 3, Stmk AWG 2004 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies bedeutet, dass Andienungspflichtige, welche nicht private Haushalte sind und gemäß Paragraph 10, AWG 2002 verpflichtet sind, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, ein solches der Gemeinde vorzulegen haben. Als weitere Voraussetzung müssen entweder von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070002.X01

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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