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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Soweit in der Ergänzung der Revision auf die Ausführungen in der an den VfGH gerichteten Beschwerdeschrift verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Revision, die an den VwGH gerichtet ist, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Verweise auf andere Schriftsätze und auch auf die an den VfGH gerichtete Beschwerdeschrift werden dieser Anforderung nicht gerecht. Auf sie ist daher nicht einzugehen (Hinweis E vom 25. November 2015, 2013/06/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060053.J01Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016