RS Vwgh 2016/1/29 Ro 2014/06/0034

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Veröffentlicht am 29.01.2016
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1;
ROG Slbg 1998 §24 Abs3;
ROG Slbg 2009 §45 Abs1;
ROG Slbg 2009 §46 Abs1;
ROG Slbg 2009 §83 Abs1;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben der Flächenwidmung entspricht. Eine Baubewilligung ist aber auch zu erteilen, wenn eine Einzelbewilligung für das Bauvorhaben nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Dies bedeutet, dass eine Baubewilligung im gegenständlichen Fall nur in Frage käme, wenn die rechtskräftige Einzelbewilligung vorhanden wäre. Das Vorliegen der rechtskräftigen Einzelbewilligung ist daher keine Vorfrage für die Erteilung der Baubewilligung, die die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auch selbst beurteilen könnte, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Handelt es sich aber um keine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, dann kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 AVG nicht in Betracht.Eine Baubewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben der Flächenwidmung entspricht. Eine Baubewilligung ist aber auch zu erteilen, wenn eine Einzelbewilligung für das Bauvorhaben nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Dies bedeutet, dass eine Baubewilligung im gegenständlichen Fall nur in Frage käme, wenn die rechtskräftige Einzelbewilligung vorhanden wäre. Das Vorliegen der rechtskräftigen Einzelbewilligung ist daher keine Vorfrage für die Erteilung der Baubewilligung, die die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auch selbst beurteilen könnte, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Handelt es sich aber um keine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, dann kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060034.J01

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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