RS Vwgh 2016/1/29 Ra 2015/06/0124

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Veröffentlicht am 29.01.2016
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;

Rechtssatz

Die Manuduktionspflicht der Behörde geht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (Hinweis E vom 14. Mai 2014, Ro 2014/06/0011). Angesichts des unbestritten gebliebenen Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde. Diese hat Parteien auch nicht anzuleiten, dass sie bestimmte Beweisanträge zu stellen, Beweismittel vorzubringen oder Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060124.L01

Im RIS seit

02.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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