RS Vwgh 2016/1/29 Ra 2015/06/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2016
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §28;

Rechtssatz

Parteistellung wird dem nicht-antragstellenden Mieter eines von einem Baubewilligungsantrag betroffenen Objektes vom Vlbg BauG 2001 nicht eingeräumt. Auch durch § 8 AVG wird dem Mieter eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels dem Mieter in den baurechtlichen Vorschriften zuerkannter materieller subjektiver Rechte nicht vermittelt (Hinweis E vom 16. Oktober 1990, 90/05/0060, mwN). Allgemeine Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit, der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf wohlerworbene und althergebrachte Rechte vermögen daran nichts zu ändern.Parteistellung wird dem nicht-antragstellenden Mieter eines von einem Baubewilligungsantrag betroffenen Objektes vom Vlbg BauG 2001 nicht eingeräumt. Auch durch Paragraph 8, AVG wird dem Mieter eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels dem Mieter in den baurechtlichen Vorschriften zuerkannter materieller subjektiver Rechte nicht vermittelt (Hinweis E vom 16. Oktober 1990, 90/05/0060, mwN). Allgemeine Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit, der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf wohlerworbene und althergebrachte Rechte vermögen daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060098.L01

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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