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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Parteistellung wird dem nicht-antragstellenden Mieter eines von einem Baubewilligungsantrag betroffenen Objektes vom Vlbg BauG 2001 nicht eingeräumt. Auch durch § 8 AVG wird dem Mieter eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels dem Mieter in den baurechtlichen Vorschriften zuerkannter materieller subjektiver Rechte nicht vermittelt (Hinweis E vom 16. Oktober 1990, 90/05/0060, mwN). Allgemeine Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit, der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf wohlerworbene und althergebrachte Rechte vermögen daran nichts zu ändern.Parteistellung wird dem nicht-antragstellenden Mieter eines von einem Baubewilligungsantrag betroffenen Objektes vom Vlbg BauG 2001 nicht eingeräumt. Auch durch Paragraph 8, AVG wird dem Mieter eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels dem Mieter in den baurechtlichen Vorschriften zuerkannter materieller subjektiver Rechte nicht vermittelt (Hinweis E vom 16. Oktober 1990, 90/05/0060, mwN). Allgemeine Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit, der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf wohlerworbene und althergebrachte Rechte vermögen daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060098.L01Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016