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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/17/0154 B 1. Februar 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision lediglich damit, dass zur Frage der Rechtsanwendung Landesgesetz/Bundesgesetz im Glücksspielbereich und in dem damit verbundenen Abgabenbereich keine bzw keine gefestigte Judikatur vorliege. Damit kann die Revisionswerberin keine Rechtsfrage aufzeigen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der allgemeine Hinweis darauf, dass es keine bzw keine gefestigte Rechtsprechung "zur Frage der Rechtsanwendung Landesgesetz/Bundesgesetz im Glücksspielbereich und in dem damit verbundenen Abgabenbereich" gebe, reicht nicht aus, um darzulegen, zu welchen konkreten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf welche konkreten landes- bzw bundesgesetzliche Bestimmungen im Glücksspielbereich zur Entscheidung über die Revision Stellung nehmen müsste.Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision lediglich damit, dass zur Frage der Rechtsanwendung Landesgesetz/Bundesgesetz im Glücksspielbereich und in dem damit verbundenen Abgabenbereich keine bzw keine gefestigte Judikatur vorliege. Damit kann die Revisionswerberin keine Rechtsfrage aufzeigen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der allgemeine Hinweis darauf, dass es keine bzw keine gefestigte Rechtsprechung "zur Frage der Rechtsanwendung Landesgesetz/Bundesgesetz im Glücksspielbereich und in dem damit verbundenen Abgabenbereich" gebe, reicht nicht aus, um darzulegen, zu welchen konkreten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf welche konkreten landes- bzw bundesgesetzliche Bestimmungen im Glücksspielbereich zur Entscheidung über die Revision Stellung nehmen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170159.L01Im RIS seit
07.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016