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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0298 E 17. Dezember 2004 RS 1Stammrechtssatz
Da bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 keine Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung gegeben ist, ist sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig anzusehen (Hinweis E 31. März 2000, 99/02/0101).Da bei einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 keine Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung gegeben ist, ist sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig anzusehen (Hinweis E 31. März 2000, 99/02/0101).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verfahrensrecht Verjährung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020008.L02Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016