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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0048 B 17. April 2015 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt und § 4 Abs 7a KFG 1967 stellt auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ab. Auch für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 und des § 4 Abs 7a KFG 1967 gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl E 26. Mai 1999, 99/03/0054).Nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt und Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 stellt auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ab. Auch für Übertretungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 und des Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können vergleiche E 26. Mai 1999, 99/03/0054).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020007.L01Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016