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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandsituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hat sich an der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert.Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandsituation gemäß Paragraph 6, VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage. Das VwG hat sich an der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung orientiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020014.L01Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017